Wir verbinden aktuelle und ehemalige Studierende der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich über alle Jahr- und Lehrgänge hinweg. Wir schaffen eine On- und Offline-Plattform für Austausch, Wachstum und gegenseitige Unterstützung und vertreten die Interessen der Alumni. Unser Ziel ist es, eine interaktive Community zu schaffen, die auch nach dem Erhalt des BSc, DAS, CAS oder MAS Markenbotschafter bleiben.
Wir bleiben im Austausch mit der Hochschule, vernetzen Alumni und HWZ und sorgen dafür, dass die Verbindung auch nach dem Abschluss besteht.
Ob digital oder persönlich – unsere Events schaffen Räume für Begegnungen. So wächst unsere Community und verbindet Menschen weit über den Campus hinaus.
Wir setzen uns für die Anerkennung und Weiterentwicklung der Fachhochschulen in der Gesellschaft ein. Gemeinsam mit FH SCHWEIZ stärken wir die Position und Sichtbarkeit des FH-Diploms.
Unsere Community lebt von Mitgestaltung. Jedes Mitglied bringt Perspektiven ein und macht alumni HWZ zu dem, was es ist.
Unsere Community lebt vom Mitmachen. Jedes Mitglied kann seine Projekte teilen und so von der starken Reichweite unserer Community profitieren. Gemeinsam schaffen wir eine Plattform, die Ideen wachsen lässt und Impact möglich macht.
Wir bieten Angebote, die beruflich unterstützen. Dazu gehören Mentoring, Weiterbildungen und Veranstaltungen mit fachlichem Fokus.
Ob aktiv im Vorstand, als Mentorin oder bei Events. Bei uns gibt es viele Möglichkeiten, sich einzubringen und etwas zu bewegen.
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen "alumniHWZ" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein vereint die Studierenden aller Studienrichtungen der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) [in der Folge HWZ genannt], die zu einem eidgenössisch anerkannten Fachhochschul- oder eidgenössisch anerkannten Masterabschluss (inkl. ehemalige HWV) führen, sowie die Absolventinnen und Absolventen, Dozierende und Mitarbeitende der HWZ. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist vollwertiges Mitglied des Dachverbands FH SCHWEIZ oder deren Rechtsnachfolgerin.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Vertretung der berufsstandspolitischen und netzwerkorientierten Interessen der Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen der HWZ gegenüber den anderen Schweizer Hochschulen, Öffentlichkeit und Dachverband. Er bietet eine Plattform für die berufsstandesrelevanten Informationen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Natur. Er schafft mittels geeigneter Instrumente verschiedene Möglichkeiten für die Vernetzung der Mitglieder und fördert deren Informations- und Erfahrungsaustausch.
Zur Erfüllung seines Zwecks setzt sich der Verein in folgenden Aufgabengebieten ein:
Art. 3 – Eintritt
Alle Studierenden der HWZ werden automatisch mit ihrem Studienbeginn Mitglied. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie haben kein Stimmrecht und Anspruch auf ein eingeschränktes Dienstleistungsangebot.
Weiter sind die im Folgenden bezeichneten natürlichen Personen eintrittsberechtigt als sogenannte Vollmitglieder mit Stimmrecht und Anrecht auf das volle Dienstleistungsangebot gegen Bezahlung des von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrages:
Weitere interessierte Personen, die einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten, aber in der obenstehenden Auflistung nicht aufgeführt sind, können per Präsidialbeschluss in den Verein aufgenommen werden. Das Präsidium beschliesst die Aufnahme aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags. Der Vorstand hat ein Vetorecht.
Der Vorstand kann sodann Ehrenmitglieder ernennen. Ehemalige Vorstandsmitglieder des Vereins werden jeweils nach Austritt aus dem Vorstand nach einer mindestens 4-jährigen Amtszeit im Vorstand in der Regel automatisch oder sonst durch Vorstandsentscheid als Ehrenmitglieder aufgenommen. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei, mit Stimmrecht und Anspruch auf das volle Dienstleistungsangebot.
Die Mitgliedschaft beginnt:
Art. 4 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Austrittserklärungen sind schriftlich an das Generalsekretariat zu richten. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden, der Mitgliederbeitrag für das angefangene Vereinsjahr bleibt jedoch vollumfänglich geschuldet und wird nicht rückvergütet.
Art. 5 – Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:
Art 6 – Anspruch auf Vereinsvermögen
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Vereins.
Art. 7 – Umgang mit Personendaten
Die Erhebung und Bearbeitung der Personendaten, einschliesslich im Zusammenhang mit der Nutzung der Internetseiten der alumniHWZ ist detailliert in der Datenschutzerklärung des Vereins in ihrer jeweils aktuellen Fassung umschrieben (vgl. https://www.alumnihwz.ch/datenschutz/). Der Verein verwendet die Personendaten der Mitglieder grundsätzlich zu den in diesen Statuten genannten Zwecken. Der Verein erhält die Personendaten der Studierenden von der HWZ, ausser diese haben einer Weitergabe ihrer Personendaten an den Verein bei ihrer Immatrikulation bei der HWZ widersprochen.
Art. 8 – Organe
Organe des Vereins sind:
Art. 9 – Die Generalversammlung
Der Verein hält jährlich eine ordentliche Vereinsversammlung ab, die physisch oder online durchgeführt werden kann und der folgende Befugnisse zustehen:
Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind bis zwei Wochen vor der Vereinsversammlung dem Vereinspräsidium schriftlich einzureichen.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann via Antrag eine geheime Abstimmung verlangen.
Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Studierenden - verfügt über eine Stimme.
Bei Stimmengleicheit entscheidet das Präsidium durch Stichentscheid.
Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 10 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, aus Angehörigen der Studienrichtungen, dem Vertreter der HWZ (Schulleitung), sowie einem Vertreter aus dem Kreis der Dozierenden. Angestrebt wird mindestens ein Vorstandssitz pro Studienrichtung. Ebenso muss mindestens ein Studierender im Vorstand Einsitz haben.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von einem Vereinsjahr gewählt. Das Präsidium wird durch die Vereinsversammlung gewählt. In den übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Vereinsversammlung selbst. Ein Rücktritt als Vorstandsmitglied ist per Ende Vereinsjahr mit schriftlicher 3-monatiger Vorankündigung möglich.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Verein wird gegen aussen durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder rechtskräftig vertreten.
Art. 11 – Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, sofern der Verein nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung einen zugelassenen Revisionsexperten als Revisionsstelle wählen. Sie überprüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Sie beantragt Decharge-Erteilung für den Vorstand.
Die Revisionsexperten werden durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von einem Vereinsjahr gewählt. Sie sind für weitere Amtsdauern wiederwählbar. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors bestimmt der Vorstand für das laufende Vereinsjahr einen Ersatzrevisor.
Art. 12 – Kasse- und Vereinsvermögen
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu verbuchen. Am Ende des Vereinsjahres ist ein Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.
Art. 13 – Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Vereinsversammlung festgesetzt. Für Studierende aller Sparten der HWZ, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und den Vertreter der HWZ im Vorstand ist die Mitgliedschaft unentgeltlich. Letztere stellt hierfür eine wesentliche Entlastung in administrativen Belangen der alumniHWZ bereit. Details regeln die Dienstleistungsverträge zwischen der alumniHWZ, der HWZ, sowie der FH SCHWEIZ.
Art. 14 – Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, aus dem Vermögen des Vereins, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft. Mittelherkunft und Mittelverwendung müssen nach dem Gebot der Transparenz ausgewiesen werden.
Art. 15 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vermögen der alumniHWZ. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der alumniHWZ ist ausgeschlossen.
Art. 16 – Auflösung
Die Vereinsversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nach Auflösung werden das Vermögen, die Jahresrechnung, die Protokolle sowie alle weiteren Unterlagen dem Präsidium der alumniHWZ übergeben. Sollte innerhalb von zehn Jahren kein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet werden, so fallen sämtliche Aktiven dem Dachverband FH SCHWEIZ zu.
Art. 17 – Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 5. Mai 2017 und treten sofort in Kraft. Im Namen der Vereinsversammlung vom 12. März 2026.
Der Präsident
Angepasst am 10.02.2026 (gemäss Antrag an die Vereinsversammlung 2026)