 
	Wir verbinden aktuelle und ehemalige Studierende der HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich über alle Jahr- und Lehrgänge hinweg. Wir schaffen eine On- und Offline-Plattform für Austausch, Wachstum und gegenseitige Unterstützung und vertreten die Interessen der Alumni. Unser Ziel ist es, eine interaktive Community zu schaffen, die auch nach dem Erhalt des BSc, DAS, CAS oder MAS Markenbotschafter bleiben.
Wir bleiben im Austausch mit der Hochschule, vernetzen Alumni und HWZ und sorgen dafür, dass die Verbindung auch nach dem Abschluss besteht.
Ob digital oder persönlich – unsere Events schaffen Räume für Begegnungen. So wächst unsere Community und verbindet Menschen weit über den Campus hinaus.
Wir setzen uns für die Anerkennung und Weiterentwicklung der Fachhochschulen in der Gesellschaft ein. Gemeinsam mit FH SCHWEIZ stärken wir die Position und Sichtbarkeit des FH-Diploms.
Unsere Community lebt von Mitgestaltung. Jedes Mitglied bringt Perspektiven ein und macht alumni HWZ zu dem, was es ist.
Unsere Community lebt vom Mitmachen. Jedes Mitglied kann seine Projekte teilen und so von der starken Reichweite unserer Community profitieren. Gemeinsam schaffen wir eine Plattform, die Ideen wachsen lässt und Impact möglich macht.
Wir bieten Angebote, die beruflich unterstützen. Dazu gehören Mentoring, Weiterbildungen und Veranstaltungen mit fachlichem Fokus.
Ob aktiv im Vorstand, als Mentorin oder bei Events. Bei uns gibt es viele Möglichkeiten, sich einzubringen und etwas zu bewegen.
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen „alumni HWZ“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die Studierenden und Absolventinnen und Absolventen aller Studienrichtungen, die zu einem eidgenössisch anerkannten Fachhochschul- oder eidgenössisch anerkannten Masterabschluss (inkl. ehemalige HWV) an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) [in der Folge HWZ genannt] führen, sowie die Dozierenden der HWZ vereint. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist vollwertiges Mitglied der FH SCHWEIZ oder deren Rechtsnachfolgerin.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Vertretung der berufstandspolitischen und netzwerkorientierten Interessen der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Zürich gegenüber HWZ, Öffentlichkeit und Dachverband. Er bietet eine Plattform für die berufsstandesrelevanten Informationen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Natur. Er schafft mittels geeigneten Instrumenten verschiedene Möglichkeiten für die Vernetzung der Mitglieder und fördert deren Informations- und Erfahrungsaustausch.
Zur Erfüllung von Ziel und Zweck setzt sich der Verein in folgenden Aufgabengebieten ein:
Art. 3 – Eintritt
Als ordentliche Mitglieder gelten alle Studierende und Absolventinnen und Absolventen, sowie Dozierende der Hochschule Zürich (gemäss Art. 1). Es gibt folgende Mitgliederkategorien mit den entsprechenden Stimmrechten und Anrechten auf das Dienstleistungsangebot:
Weitere interessierte Personen, die einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten, aber nicht laut Art. 1 und Art. 3 eintrittsberechtigt sind, können per Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliedschaft beginnt:
Art. 4 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austrittserklärungen sind schriftlich an das Generalsekretariat zu richten. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden, der Mitgliederbeitrag für das angefangene Vereinsjahr bleibt jedoch vollumfänglich geschuldet und wird nicht rückvergütet.
Art. 5 – Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:
Art 6 – Anspruch auf Vereinsvermögen
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Vereins.
Art. 7 – Umgang mit Personendaten
Für die Internetseiten der alumni HWZ, insbesondere für Personendaten der Mitglieder gelten folgende Nutzungsbestimmungen:
Art. 8 – Organe
Organe des Vereins sind:
Art. 9 – Die Generalversammlung
Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:
Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinspräsidium schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann via Antrag eine geheime Abstimmung verlangen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vertreter der HWZ verfügt über eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.
Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 10 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, aus Angehörigen der Studienrichtungen, dem Vertreter der HWZ (Schulleitung), sowie einem Vertreter aus dem Kreis der Dozierenden. Angestrebt wird mindestens ein Vorstandssitz pro Studienrichtung. Ebenso muss mindestens ein Studierender im Vorstand Einsitz haben.
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Das Präsidium wird durch Wahl bestimmt. In den übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selbst. Ein Rücktritt als Vorstandsmitglied ist per Ende Vereinsjahr mit schriftlicher 3-monatiger Vorankündigung möglich.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Verein wird gegen aussen durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder rechtskräftig vertreten.
Art. 11 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie beantragen Decharge-Erteilung für den Vorstand.
Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, welche mit derjenigen des Vorstandes übereinstimmen, gewählt. Sie sind für weitere Amtsdauern wiederwählbar. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors bestimmt der Vorstand für das laufende Vereinsjahr einen Ersatzrevisor.
Art. 12 – Kasse- und Vereinsvermögen
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu verbuchen. Am Ende des Vereinsjahres ist ein Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.
Art. 13 – Mitgliederbeiträge
Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.00 pro Vollmitglied und Geschäftsjahr. Für tudenten aller Sparten der HWZ und den Vertreter der HWZ im Vorstand ist die Mitgliedschaft unentgeltlich. Letztere stellt hierfür eine wesentliche Entlastung in administrativen Belangen der alumni HWZ bereit. Details regelt der Dienstleistungsvertrag zwischen der alumni HWZ und der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ). Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 14 – Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, aus dem Vermögen des Vereins, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft. Mittelherkunft und Mittelverwendung müssen nach dem Gebot der Transparenz ausgewiesen werden.
Art. 15 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vermögen der alumni HWZ. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der alumni HWZ ist ausgeschlossen.
Art. 16 – Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nach Auflösung werden das Vermögen, die Jahresrechnung, die Protokolle sowie alle weiteren Unterlagen dem Präsidium der alumni HWZ übergeben. Sollte innerhalb von zehn Jahren kein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet werden, so fallen sämtliche Aktiven dem Dachverband FH SCHWEIZ zu.
Art. 17 – Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. März 2004 und treten sofort in Kraft. Im Namen der Generalversammlung vom 5. Mai 2017.
Der Präsident
Angepasst am 21.03.2017 (gemäss Antrag an die GV 17)
 
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                         
                                                        
                        